Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

BGB § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

[ Auszug: Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testament ... ]